Das ist ein sehr kontrovers diskutiertes und außerordentlich schwieriges, komplexes Thema. Hier spielen ethische, moralische, religiöse, juristische, psychische sowie physische Fragen eine große Rolle.
Fakt ist: manchmal werden Frauen einfach ungewollt schwanger. Sei es mit Verhütung, denn kein Verhütungsmittel funktioniert hundertprozentig, sei es, weil das Paar die Verhütung in dem Moment als nicht erforderlich angesehen hat oder auch wenn kriminelle Taten Ursache der Schwangerschaft sind. Manchmal wird mit den modernen Methoden der Medizin auch eine schwerwiegende Erkrankung des ungeborenen Kindes festgestellt.
Entsteht solch eine Schwangerschaft, wenn sie von der Frau nicht gewünscht ist, dann hat die Frau das größte Problem, welches vorstellbar ist: Es ist ihr bewusst, dass in ihr ein Leben heranwächst, welches geboren werden, zu einem Kind heranwachsen, schließlich erwachsen werden und sein eigenes Leben führen kann. Gleichzeitig kann es aber sein, dass die Frau in ihrer eigenen Lebenssituation keine Möglichkeit sieht, die Schwangerschaft auszutragen und für das Kind zu sorgen.
Dies bedeutet einen schweren Konflikt zwischen dem Lebensrecht der Schwangeren einerseits und dem Lebensrecht des ungeborenen Kindes andererseits. Diesen Konflikt kann eigentlich nur die Schwangere lösen, denn nur sie alleine kann eine Entscheidung treffen, ob das Kind geboren oder ob die Schwangerschaft abgebrochen wird.
Verschiedene gesellschaftliche Gruppen haben verschiedene Positionen, die Haltung der christlichen und insbesondere der katholischen Kirche und der Muslime dürfte bekannt sein, andere Gruppen sehen das komplett anders ("Mein Bauch gehört mir"). Verschiedene Staaten haben demnach auch unterschiedliche Herangehensweisen entwickelt, um sich dieses Problems anzunehmen, mal sehr liberal, mal extrem streng.
In Deutschland wurden die Rechtsgrundsätze zum Schwangerschaftsabbruch in einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes von 1993 festgelegt. Die Leitsätze dieses Urteils gebe ich hier wieder; auch wenn sie auf den ersten Blick in lupenreinem Juristendeutsch geschrieben sind, so sind sie doch verständlich und lesenswert.
In Kürze sagt dieses Urteil, dass das Lebensrecht des Ungeborenen so stark wirkt, dass der Staat dieses Recht auch gegenüber der Mutter schützen muss und die Mutter bestrafen muss, wenn sie gegen das Lebensrecht des Ungeborenen handelt. Der Staat darf jedoch Ausnahmen zulassen, allerdings "müssen dafür Belastungen gegeben sein, die ein solches Maß an Aufopferung eigener Lebenswerte verlangen, daß dies von der Frau nicht erwartet werden kann".
Diese Ausnahmen und Bedingungen hat der deutsche Staat dann in denParagrafen 218 und 219 des Strafgesetzbuches im Kapitel "Straftaten gegen das Leben" und im Schwangerschaftskonfliktgesetz festgelegt.
In Kürze sind die Bedingungen für einen straffreien Schwangerschaftsabbruch:
Die Schwangere verlangt den Schwangerschaftsabbruch und hat dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff bei einer staatlich anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen, der Schwangerschaftsabbruch wird von einem Arzt vorgenommen und seit der Empfängnis sind nicht mehr als zwölf Wochen vergangen. Letzteres bedeutet, dass, bis auf einige wenige medizinische Ausnahmen, meist ca. 14 Wochen seit dem ersten Tag der letzten Menstruationsblutung vergangen sind.